Geschäftsordnung der Vereinigung für Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie e.V. (VAAM)
I. Wahl des Präsidiums
Die Wahl des Präsidiums findet in den Jahren mit ungerader Zahl statt. Wahlvorschläge aus dem Kreis der Mitglieder, die von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern zu unterschreiben sind, müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim/bei der Präsidenten/in eingehen. Das Amt des/r 2. Vizepräsidenten/in übernimmt im Regelfall der/die bisherige Präsident/in. Wenn mehr als ein Wahlvorschlag zur Abstimmung vorliegt, muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Das neu gewählte Präsidium übernimmt sein Amt am Tag nach der Wahl.
II. Wahl des Beirates
Jeweils drei der sechs Mitglieder des Beirates werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt. Der Vorstand benennt die Fachrichtungen, aus denen Beiratsmitglieder gewählt werden sollen und macht Wahlvorschläge. Diese können auch aus dem Kreis der Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim/bei der Schriftführer/in eingereicht werden; sie müssen von drei Mitgliedern unterschrieben sein. Alle Vorschläge werden auf der Mitgliederversammlung mündlich den Wähler/innen mitgeteilt. Die Wahl erfolgt digital oder auf einem Stimmzettel, welcher die Namen der Vorgeschlagenen getrennt nach den benannten Fachrichtungen enthält. Aus jeder Fachrichtung darf höchstens ein Name angekreuzt werden. Die Stimmzettel werden in Gegenwart von zwei Mitgliedern der Gesellschaft ausgezählt. Stimmzettel sind ungültig, wenn innerhalb einer Fachrichtung mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist. Die gültigen Stimmen werden gezählt. Als gewählt gelten diejenigen, die in ihrer Fachrichtung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt der/die Gewählte die Wahl ab, gilt derjenige/diejenige als gewählt, der/die in der gleichen Fachrichtung die nächstgrößte Zahl von Stimmen erhalten hat. Eine Woche nach der Auszählung der Stimmen treten die neugewählten Beiratsmitglieder ihr Amt an. Bei Tod oder Rücktritt eines Beiratsmitgliedes soll derjenige/diejenige, der/die bei dessen/deren Wahl die nächstgrößte Stimmenzahl erhalten hat, an dessen/deren Stelle treten. Wiederwahl ist zulässig, aber die Beiratsmitgliedschaft ist insgesamt auf 6 Jahre begrenzt.
III. VAAM-Ehrenmitgliedschaft und VAAM-Ehrenmedaille
Die VAAM kann einzelne Mitglieder durch eine VAAM-Ehrenmitgliedschaft oder eine VAAM-Ehrenmedaille auszeichnen.
VAAM-Ehrenmitgliedschaft
Personen, die die Gesellschaft und ihren Wirkungsbereich in hervorragender Weise gefördert und durch ihr Lebenswerk entscheidend mitgeprägt haben, können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes der Mitgliederversammlung zur Wahl als VAAM-Ehrenmitglied vorgeschlagen werden.
Mitglieder können dem Präsidium geeignete Personen für die VAAM-Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Der Antrag auf die Vergabe einer VAAM-Ehrenmitgliedschaft muss von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden und ist an den/die Präsidenten/in zu richten. Die Mitglieder entscheiden über den Vorschlag zur VAAM-Ehrenmitgliedschaft in einer digitalen Abstimmung mit einfacher Mehrheit. VAAM-Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung von Mitglieds- und Tagungsbeiträgen befreit.
VAAM-Ehrenmedaille
Die VAAM-Ehrenmedaille dient als besondere Auszeichnung für außergewöhnliche Verdienste um die VAAM. Nach einstimmigem Beschluss im Präsidium entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Vergabe der VAAM-Ehrenmedaille. Mitglieder können dem Präsidium geeignete Personen für die VAAM-Ehrenmedaille vorschlagen. Der Antrag auf die Vergabe einer VAAM-Ehrenmedaille muss von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden und ist an den/die Präsidenten/in zu richten.
Die Verleihung der VAAM-Ehrenmitgliedschaft sowie der VAAM-Ehrenmedaille erfolgt möglichst im direkten Anschluss an eine Mitgliederversammlung. Weitere Ehrungen derselben Person sind zulässig; eine mehrfache Verleihung der VAAM-Ehrenmedaille an dieselbe Person ist ausgeschlossen.
IX. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Jahresbeiträge fristgerecht und für die Vereinigung kostenfrei zu entrichten. Im Regelfall erfolgt die Beitragszahlung bei Vorliegen einer gültigen Einzugsermächtigung mittels Abbuchung. Wählt das Mitglied einen anderen Zahlungsweg, kann das Präsidium eine angemessene Bearbeitungsgebühr zusätzlich zum Beitrag erheben.
Änderungen der postalischen Adressen und der Bankverbindung sind der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Nachteile und entstehende Kosten aufgrund verspäteter oder fehlender Änderungsmitteilungen gehen zu Lasten des/der Verursacher(s)/in.
V. Einrichtung von Fachgruppen
Mitglieder der Gesellschaft mit besonders spezialisiertem fachlichem Interesse können sich innerhalb der Gesellschaft zu Fachgruppen zusammenschließen. Der Antrag auf Einrichtung einer Fachgruppe muss von mindestens 25 ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden und ist an den/die Präsidenten/in zu richten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Einrichtung von Fachgruppen für vier Jahre mit einfacher Mehrheit. Eine Verlängerung der Dauer für jeweils weitere vier Jahre ist auf begründeten Antrag durch den Vorstand möglich. Die Fachgruppen können Symposien abhalten und innerhalb von Tagungen der VAAM ihr Spezialgebiet vertreten. Die Vertretung der Fachgruppen nach außen ist Angelegenheit der VAAM bzw. ihres Präsidiums. Den Fachgruppen wird jeweils ein vom Präsidium festgesetzter fester Betrag für ihre Aktivitäten zur Verfügung gestellt, der mit Zustimmung des/der Schatzmeisters/in in das jeweils nachfolgende Jahr übertragen werden kann. Die Mitglieder der Fachgruppen wählen auf einer Mitgliederversammlung oder digital aus ihrer Mitte - jeweils auf 2 Jahre - eine/n Sprecher/in der Gruppe und eine/n Stellvertreter/in, was durch das Präsidium der VAAM zu bestätigen ist. Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Sprecher/innen der Fachgruppen berichten über deren Aktivitäten im Vorstand und in der Mitgliederzeitschrift der VAAM.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung einer Fachgruppe und auf begründeten Antrag von mindestens 25 ordentlichen Mitgliedern einer bestehenden Fachgruppe kann diese in eine Gemeinsame Fachgruppe mit einer thematisch ähnlich ausgerichteten Fachgruppe einer anderen Fachgesellschaft übergeleitet werden. Der Vorstand der VAAM entscheidet mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag. Die Mitglieder der Gemeinsamen Fachgruppe wählen aus ihrer Mitte auf einer Mitgliederversammlung oder digital - jeweils auf 2 Jahre – eine/n Sprecher/in der Gruppe und seine/n Stellvertreter/in, wobei beide Fachgesellschaften repräsentiert sein sollten. Sprecher/in und Stellvertreter/in sind durch das Präsidium der VAAM zu bestätigen. Bei Bedarf können weitere Mitglieder der Fachgruppe in die Leitung gewählt werden. Gemeinsame Fachgruppen haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Fachgruppen der VAAM.
VI. Nachwuchsnetzwerk
Das Nachwuchsnetzwerk ist eine eigenständig organisierte Struktur von Mitgliedern der VAAM, die Studierenden, Promovierenden, Postdoktoranden/innen, Habilitanden/innen sowie Berufseinsteiger/innen offensteht. Ziel des Nachwuchsnetzwerks ist es, den wissenschaftlichen Austausch, die interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie die berufliche und persönliche Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu fördern. Es dient als Plattform zur Vernetzung, zum Erfahrungsaustausch und zur Unterstützung beim Einstieg und der Karriere in Academia und Industrie. Das Nachwuchsnetzwerk steht rechtlich einer Fachgruppe gleich (siehe Punkt V), wobei die Einrichtung nicht zeitlich begrenzt ist. Die Mitglieder des Nachwuchsnetzwerkes wählen auf einer Mitgliederversammlung oder digital aus ihrer Mitte - jeweils auf 2 Jahre - eine/n Sprecher/in der Gruppe (aus Academia und Industrie, möglichst alternierend) und eine/n Stellvertreter/in, was durch das Präsidium der VAAM zu bestätigen ist. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.
VII. Veranstaltung von Symposien
Neben den Jahrestagungen veranstaltet die Gesellschaft durch ihre Fachgruppen und das Nachwuchsnetzwerk auf Antrag Symposien. Die wissenschaftliche Leitung ist bei der Gestaltung des Programms frei, wobei der finanzielle Rahmen eine Genehmigung durch den/die Schatzmeister/in bedarf, sollte dieser das Fachgruppen- oder Nachwuchsnetzwerkbudget überschreiten.
VIII. Mitgliedschaft in Dachverbänden
Die Vereinigung für Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie (VAAM) kann als Fachgesellschaft nationalen und internationalen Dachverbänden beitreten. Sie wird in deren Gremien durch eine/einen oder mehrere Delegierte/Delegierten vertreten, der/die vom Vorstand ernannt wird/werden. Enthält die Tagesordnung einer Verbandssitzung Punkte, die für die VAAM besondere Bedeutung haben, so handeln die Delegierten im Einvernehmen mit dem Präsidium, dessen Meinung sie vorher einholen.
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes den Beginn oder das Ende einer Mitgliedschaft in einem Dachverband mit einer Zweidrittelmehrheit.
IX. Anträge von Mitgliedern
Anträge aus dem Kreis der Mitglieder, über die auf der Mitgliederversammlung diskutiert und beschlossen werden soll, müssen in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn sie mindestens 2 Monate zuvor dem/der Präsidenten/in schriftlich eingereicht worden sind. Der/die Präsident/in kann später eingehende Anträge zurückstellen, wenn er der Ansicht ist, dass die Beschlussfassung als besonderer Punkt der Tagesordnung schriftlich und fristgemäß angekündigt werden muss.
X. Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann vor der Abstimmung den Wortlaut der Satzungsänderung, über die abgestimmt werden soll, mit einfacher Mehrheit abändern.
XI. Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung ergänzt die Satzung. Sie kann auf Antrag des Vorstandes oder einer Gruppe von mindestens 10 Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden. Ergeben sich z. B. durch Satzungsänderung Widersprüche zwischen Satzung und Geschäftsordnung, so tritt die Geschäftsordnung insoweit außer Kraft, bis der Widerspruch durch Änderung der Geschäftsordnung beseitigt ist.
Genehmigt am 24.03.2026

